Entscheidungstext 8Ob563/92 - Oberster Gerichtshof, 09 September 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8Ob563/92

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig T*****, vertreten durch Dr.Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei A***** AG, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen Feststellung und Unterlassung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 29.Jänner 1992, GZ 2 R 244/91-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 15.Juli 1991, GZ 11 Cg 5/90-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 8Ob563/92 - Oberster Gerichtshof, 09 September 1993

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.343,-

bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger betreibt auf Grund eines mit der beklagten Partei am 28.4./10.5.1977 geschlossenen Bestellungsvertrages  am Standort B*****, ***** eine Tabaktrafik. Mit seiner am 28.11.1988 eingebrachten Klage setzt er sich dagegen zur Wehr, daß am Standort V*****, im Einkaufszentrum "B*****" der Firma K***** eine neue Tabakverschleißstelle errichtet wird, die, in der Luftlinie gemessen, rund 600 m von seinem eigenen Standort entfernt liegt. Er begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Unterlassung der Belieferung dieser Trafik sowie die urteilsmäßige Feststellung a) daß der neue Bestellungsvertrag als gesetzwidrig "ungültig und unzulässig" sei...

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