Entscheidungstext 12Os88/93 - Oberster Gerichtshof, 31 August 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.12Os88/93

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anto B***** wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.März 1993, GZ 6 a Vr 14246/86-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 12Os88/93 - Oberster Gerichtshof, 31 August 1993

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der am 16.Mai 1945 geborene Anto B***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung na...

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