Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.August 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Leoben zum AZ 19 Vr 573/93 anhängigen Strafsache gegen Johann G***** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 12. Juli 1993, AZ 9 Bs 274/93 (= ON 73 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 13Os125/93 - Oberster Gerichtshof, 18 August 1993
Spruch
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Johann G***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.Die Beschwerde wird abgewiesen.Gründe:Gegen Johann G***** ist beim Landesgericht Leoben ein Strafverfahren wegen des Verda...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
