Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Balasz F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des minderschweren Raubes nach dem § 142 Abs 1 und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Balasz F***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom 18. Mai 1993, GZ 4 a Vr 1685/92-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os102/93 - Oberster Gerichtshof, 28 Juli 1993
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Balasz F***** wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, hinsichtlich dieses Angeklagten, sowie gemäß dem § 290 Abs 1 StPO auch hinsichtlich des Angeklagten Christian R***** in seinem Schuldspruch wegen des Verbre...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
