Entscheidungstext 14Os111/93 - Oberster Gerichtshof, 22 Juli 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os111/93

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer, Dr.Massauer, Dr.Schindler und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred K***** wegen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21.Mai 1993, GZ 28 Vr 2453/92-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os111/93 - Oberster Gerichtshof, 22 Juli 1993

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Jänner 1964 geborene Manfred K***** gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abn...

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