Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer, Dr.Massauer, Dr.Schindler und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred K***** wegen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21.Mai 1993, GZ 28 Vr 2453/92-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 14Os111/93 - Oberster Gerichtshof, 22 Juli 1993
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Jänner 1964 geborene Manfred K***** gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abn...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0099618 - Oberster Gerichtshof, 27 November 1970
- Rechtssätz RS0097433 - Oberster Gerichtshof, 29 Dezember 1970
- Rechtssätz RS0097564 - Oberster Gerichtshof, 14 Juli 1967
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ERWÄHNT von
