Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juli 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Leoben zum AZ 16 Vr 573/93 anhängigen Strafsache gegen Johann G***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 SGG über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz vom 19.Mai 1993, AZ 10 Bs 210/93 und 10 Ns 77/93 (= ON 65/II), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os95/93(13Os102/93) - Oberster Gerichtshof, 14 Juli 1993
Spruch
Durch die angefochtenen Beschlüsse wurde Johann G***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.Die Beschwerde wird abgewiesen.Gründe:Gegen Johann G***** wurde beim Landesgericht Leoben Voruntersuchung wegen des Verdachtes nach dem § 12 Abs. 1 und Abs. 2 SGG, seit 11.Mai 1993 auch wegen Verdachtes nach den §§ 37 Abs. 1 lit a und 38...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
