Entscheidungstext 7Ob23/93 - Oberster Gerichtshof, 14 Juli 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob23/93

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma B*****-Fabrik, ***** vertreten durch Dr.Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei ***** Versicherung*****, vertreten durch Dr.Alfred Ruschitzger und Dr.Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 2,495.786,-- s. A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14.Jänner 1993, GZ 3 R 87/92-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5.Februar 1992, GZ 10 Cg 25/91-35, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob23/93 - Oberster Gerichtshof, 14 Juli 1993

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das in Ansehung der Abweisung des Hauptbegehrens (Feststellung) unbekämpft geblieben ist, in seinem Punkt II (Stattgebung des Zahlungsbegehrens, Kostenentscheidung) aufgehoben und dem Berufungsgericht insoweit eine neue Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung:

Der Betrieb der klagenden Partei ist bei der beklagten Partei haftpflichtversichert, dieser Versicherung liegen die AHVB 1986 und die EHVB 1986 zugrunde. Art.7 (Ausschlüsse vom Versicherungsschutz) Punkt 2 lautet: Die Versicherung erstreckt sic...

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