Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Gerald Traxler und Olga Makomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Robert J*****, Theaterdirektor,***** vertreten durch Dr.Otto Dietrich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Österreichischer Bundestheaterverband), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 1,171.628,90 sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Februar 1993, GZ 34 Ra 16/92-9, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.September 1991, GZ 16 Cga 115/91-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9ObA144/93 - Oberster Gerichtshof, 08 Juli 1993
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 17.421,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Der Kläger war vom 1.Juli 1971 bis 30.Juni 1988 Generalsekretär des Österreichischen Bundestheaterverbandes. Das Dienstverhältnis wurde durch Versetzung in den dauernden Ruhestand einvernehmlich beendet. Seither bezieht der Kläger die höchstmögliche Bundestheaterpension, damals S *****, zuletzt (1991) S ***** monatlich. Sein Jahresbruttobezug betrug im Jahr 1987 S *****. Der Kläger er...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
