Entscheidungstext 4Ob57/93 - Oberster Gerichtshof, 08 Juni 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob57/93

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Zeitungsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler & Dr.Simon Partnerschaft in Wien, wegen Unzulässigerklärung einer Exekution (Streitwert: 600.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.März 1993, GZ 4 R 18/93-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 8.Dezember 1992, GZ 10 Cg 47/92-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob57/93 - Oberster Gerichtshof, 08 Juni 1993

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

"Die mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 9.3.1992, 5 R 35/92-21, bewilligte Exekution wird für unzulässig erklärt."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 80.712 S bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin enthalten 2.340 S Barauslagen und 14.853,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

                  Ents...

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