Entscheidungstext 13Os89/93(13Os90/93, ... - Oberster Gerichtshof, 02 Juni 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os89/93(13Os90/93, ...

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juni 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Markel, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hautz als Schriftführer in den Strafsachen gegen Richard S*****

1. wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB, AZ 10 U 35/91 des Bezirksgerichtes Villach;

2. wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 11 E Vr 281/92 des Landesgerichtes Klagenfurt,

über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die aus dem Spruch ersichtlichen Entscheidungen und Vorgänge nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os89/93(13Os90/93, ... - Oberster Gerichtshof, 02 Juni 1993

Spruch

Es wurde das Gesetz verletzt:

1./ in der Strafsache gegen Richard S***** wegen des Vergehens nach dem § 83 Abs 1 StGB, AZ 10 U 35/91 des Bezirksgerichtes Villach,

a) durch die Unterlassung des nach dem zweiten Halbsatz des § 494 a Abs 1 Z 3 StPO gebotenen Ausspruches im Urteil vom 6. Feber 1992 (ON 8) in dieser Gesetzesstelle;

b) durch die Unterlassung einer Verständigungsanordnung, aufgrund welcher der im Urteil vom 6.Feber 1992 ergangene nachträgliche Stra...

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