Entscheidungstext 10ObS91/93 - Oberster Gerichtshof, 25 Mai 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10ObS91/93

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Klaus Hajek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margarethe P*****, vertreten durch Dr.Werner Walch und Dr.Michael Prager, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des Bestandes von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits-  und Sozialrechtssachen vom 29.Jänner 1993, GZ 33 Rs 152/92-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits-  und Sozialgerichtes Wien vom 3.September 1992, GZ 25 Cgs 507/92-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 10ObS91/93 - Oberster Gerichtshof, 25 Mai 1993

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die am 4.9.1931 geborene Klägerin wurde am 22.5.1960, 6.11.1962 und 12.1.1964 von lebendgeborenen Kinder entbunden.

Auf Antrag der Klägerin vom 28.10.1991 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12.2.1992 zum Ermittlungsstichtag, dem 1.11.1991, ua folgende Versicherungszeiten fest:

9.56 bis 3.60 43 Pflichtversicherungsmonate als Ang.

4.60 bis 7.60   4 (Ersatzmonate für) Wochengeldbezug

8.60  1 Pflichtversicherungsmonat als Ang.

1.61 bis 9.62 21 Pflichtversicherungsmonate als Ang.

10.62 bis 1.63  4 (Ersatzmonate für) Wochengeldbezug

11.63  1 Pflichtv...

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