Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Paul Doralt und Dr.Wilfried Seist, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 490.000) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18. Dezember 1992, GZ 6 R 276/92-16, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11.September 1992, GZ 5 Cg 362/91-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob28/93 - Oberster Gerichtshof, 18 Mai 1993
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 19.069,20 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 3.178,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Klägerin und Beklagte vertreiben als Einzelhändler Elektrogeräte. Die Klägerin wirbt mit der "K*****-Tiefstpreisgarantie". Danach wird dem Kunden die Preisdifferenz und noch zusätzlich ein Tiefstpreisbonus von 3 %, bei Großgeräten mindestens S 250, vergütet, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Händler bei prompter Lieferfähigkei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
