Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirschbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl Peter M***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 18 Vr 3.581/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 22.März 1993, AZ 10 Bs 102/93 (= ON 19), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os71/93 - Oberster Gerichtshof, 12 Mai 1993
Spruch
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Karl Peter M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.Die Beschwerde wird abgewiesen.Gründe:In der oben bezeichneten Strafsache wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 17.Dezember 1992 (Antrags- und Verfügungsbogen S. 2 iVm S. 1) gegen Karl Peter M***** die Voruntersuchung wegen "§§ 15, 145 StGB, in eventu 12 SGG u.a. Delikte: Entführung des Albert J***** am 16.Februar 1992 in Pattaya (Thailand) unter versuchter Erzwingung einer...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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