Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Margarethe Peters (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Friedrich Wienerroither (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Inge A*****, Altwarenhändlerin, *****vertreten durch Dr. Rosemarie Rismondo, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Hinterbliebenenleistungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 1992, GZ 31 Rs 137/92-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. März 1992, GZ 13 Cgs 205/89-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 10ObS82/93 - Oberster Gerichtshof, 11 Mai 1993
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.Entscheidungsgründe:Die Klägerin ist die Witwe nach dem am 30.10.1976 an den Folgen einer Operation verstorbenen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
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