Entscheidungstext 14Os80/93 - Oberster Gerichtshof, 11 Mai 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os80/93

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hautz als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht St. Pölten zum AZ 21 Vr 46/93 anhängigen Strafsache gegen Dr. Kurt S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Dr. Kurt S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. April 1993, AZ 27 Bs 98/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os80/93 - Oberster Gerichtshof, 11 Mai 1993

Spruch

Durch den bezeichneten Beschluß wurde Dr. Kurt S*****im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gründe:

In dem im Spruch bezeichneten Verfahren befindet sich Dr. K...

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