Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hautz als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht St. Pölten zum AZ 21 Vr 46/93 anhängigen Strafsache gegen Dr. Kurt S***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Dr. Kurt S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. April 1993, AZ 27 Bs 98/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 14Os80/93 - Oberster Gerichtshof, 11 Mai 1993
Spruch
Durch den bezeichneten Beschluß wurde Dr. Kurt S*****im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.Die Beschwerde wird abgewiesen.Gründe:In dem im Spruch bezeichneten Verfahren befindet sich Dr. K...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 13Os26/93; - Oberster Gerichtshof, 02 März 1993
- Rechtssätz 14Os80/93; - Oberster Gerichtshof, 11 Mai 1993
ERWÄHNT von
