Entscheidungstext 12Os31/93 - Oberster Gerichtshof, 06 Mai 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.12Os31/93

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Markel, Dr. Hager und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich J***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz  vom 22. Oktober 1992, GZ 34a Vr 323/92-62, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig und des Verteidigers Dr. Breitenfeld, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 12Os31/93 - Oberster Gerichtshof, 06 Mai 1993

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der am 27. Juni 1929 geborene Friedrich J*****wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 3. Februar 1992 in Linz Franz Z***** absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem er ihm mit einem Küchenmesser j...

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