Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Mai 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann F***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung wegen Schuld und Strafe des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 30.November 1992, GZ 12 Vr 456/92-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 11Os72/93 - Oberster Gerichtshof, 04 Mai 1993
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung werden zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem a...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0098904 - Oberster Gerichtshof, 27 Februar 1960
- Rechtssätz RS0099025 - Oberster Gerichtshof, 28 Juli 1975
ERWÄHNT von
