Entscheidungstext 1Ob532/93 - Oberster Gerichtshof, 02 Mai 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob532/93

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Angst, Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.Franz Sch*****, und 2.Helga Sch*****, vertreten durch Dr.Bernd Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 11. Oktober 1991 verstorbenen Engelbert St*****, vertreten durch Dr.Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 2,593.818,98 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15.Dezember 1992, GZ 6 R 92/92-87, womit infolge von Berufungen beider Parteien das Endurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24.Jänner 1992, GZ 8 Cg 156/89-79, abgeändert wurde, in  in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob532/93 - Oberster Gerichtshof, 02 Mai 1993

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 26.875,02  bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.679,17 Umsatzsteuer und S 4.800,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Der am 11.10.1991 verstorbene Erblasser der nun beklagten Verlassenschaft (im folgenden kurz Erblasser) erwarb die Liegenschaft EZ 118 KG Neuberg mit dem 1949 errichteten Jugendheim durch Zuschlag im Versteigerungsverfahren. Dem erst 1973 fertiggestellten Haus fügte er 1975 einen Zubau an und verpachtete das Jugendheim. Als der Heimbetrieb am 19.2.1979 wegen Erkrankung eines zu einer Jugendgruppe gehörigen Gastes vom Amtsarzt gesperrt und Mängel an der Wasserversorgungsanlage festgestellt worden waren, entschloß sich der Erblasser zum Verkauf der Liegenschaft. Er betraute damit einen Immobilienmakler, der ihm die Kläger als Kaufinteressenten namhaft machte. Bei den Vertragsgesprächen im Zuge der Besichtigung des Jugendheims versicherte er den Klägern wahrheitswidrig, sie könnte den Betrieb sofort aufnehmen, und verschwieg ihnen dabei, daß er von den Behörden darauf aufmerksam ...

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