Entscheidungstext 8Ob546/93 - Oberster Gerichtshof, 29 April 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8Ob546/93

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Huber, Dr. Jelinek, Dr. Rohrer und Dr. I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, wider die beklagte Partei Johann S*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 24.3.1993, GZ Nc 38/93-2, womit der Delegierungsantrag der klagenden Partei abgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 8Ob546/93 - Oberster Gerichtshof, 29 April 1993

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Die Klägerin beantragte die Wiederaufnahme der zu 1 C 306/89 und 1 C 504/89 des BG Frankenmarkt gef...

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