Entscheidungstext 7Ob5/93 - Oberster Gerichtshof, 21 April 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob5/93

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton E***** Ges.m.b.H.,***** vertreten durch Dr. Klaus Plätzer und Dr. Reinhard Junghuber, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs-AG,***** vertreten durch Dr. Wolfgang R. Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 10. November 1992, GZ 3 R 223/92-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 1. August 1992, GZ 10 Cg 375/91-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 7Ob5/93 - Oberster Gerichtshof, 21 April 1993

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Begründung:

Die klagende Partei erzeugt Öfen, die aus einem von Stahlplatten umgebenen Stahlgerippe mit einem Schamottkern bestehen. Auf die Außenseiten der Stahlplatten werden Kacheln geklebt, so daß das Aussehen eines Kachelofens entsteht. Die Öfen werden nicht an Ort und Stelle gesetzt, sondern im Werk der klagenden Partei vorgefertigt. Sie werden an den Fac...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes