Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreit S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18.Dezember 1992, GZ 3 R 239/92-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20.Juli 1992, GZ 15 Cg 288/91-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob47/93 - Oberster Gerichtshof, 20 April 1993
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.704,08 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.950,08 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu zahlen.Entscheidungsgründe:Die Beklagte ist Medieninhaberin (ua) der periodischen Druckschrift "F***** Nachrichten". In deren Ausgabe vom 27.Juni 1991 bot sie denjenigen, der Donnerstag-Abonnement der "F***** Nachrichten", der "S***** Nachrichten" und des Fernsehmagazins "T*****" zum Jahrespreis von S 408 bestellt, ein Badezimmerradio oder eine Holzarmbanduhr zum Preis von je nur S 75 zum Kauf an. Im Handel beträgt der Einzelstückpreis des Badezimmerradios S 287 und jener der Holzarmbanduhr S 275 (jeweils einschließlich 20 % Umsatzsteuer und auf volle Schillingbeträge aufgerundet)...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 4Ob381/81; - Oberster Gerichtshof, 15 September 1981
- Rechtssätz 4Ob47/93; - Oberster Gerichtshof, 20 April 1993
ERWÄHNT von
