Entscheidungstext 10ObS64/93 - Oberster Gerichtshof, 15 April 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.10ObS64/93

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Werne Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schleifer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer)  in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich N*****, Pensionist, *****vertreten durch Dr. Günther Pullmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65,  wegen Leistungen aus der Unfallversicherung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes in Arbeits-  und Sozialrechtssachen vom 9. Feber 1993 , GZ 12 Rs 6/93-11, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Arbeits-  und Sozialgerichtes vom 10. November 1992 , GZ 25 Cgs 148/92-7 , bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 10ObS64/93 - Oberster Gerichtshof, 15 April 1993

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Der Kläger erlitt am 27.3.1984 einen Verkehrsunfall, bei dem er sich eine Gehirnerschütterung, eine Brustkorbprellung, eine Hüftgelenksluxation links mit Abbruch des hinteren Randes der Hüftpfanne sowie Hautabschürfungen an beiden Kniegelenken und am rechten Unterschenkel zuzog. Am 20.3.1985 wurde er stationär im Rehabilitationszentrum Stollhof der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt aufgenommen, wo er am 21.3.1985 in der Sozialberatung vorsprach. Dort schilderte er die Umstände, die zum Unfall führten und ersuchte, den Wegunfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Über diese Vorsprache wurde eine Niederschrift angefertigt, die der Kläger selbst unterschrieb. Am 16.4.1985 erfolgte eine weitere Niederschrift mit dem Kläger im Büro der Landesstelle Linz der b...

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