Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.April 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald D***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreis-(nunmehr Landes-)gerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 21.Dezember 1992, GZ 15 Vr 690/91-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
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Auszug
Entscheidungstext 11Os49/93 - Oberster Gerichtshof, 06 April 1993
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.Gem...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
