Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Alfred Hoppi und Ignaz Gattringer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Harald B*****,Arbeiter„ vertreten durch Dr.Martin Morscher, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die Beklagte Maria R*****, Kauffrau„ vertreten durch Dr.Eduard Saxinger ua Rechtsanwälte in Linz, wegen S 168.646,-- brutto sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Dezember 1992, GZ 13 Ra 63/92-12, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 26.März 1992, GZ 24 Cga 169/91-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9ObA55/93 - Oberster Gerichtshof, 31 März 1993
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 8.154,-...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
