Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mathilde P*****, vertreten durch Dr.Kuno Ther, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Alois M*****, vertreten durch Dr.Wilfried Piesch, Rechtsanwalt in Villach, wegen 374.422 S samt Nebenforderungen, hilfsweise Erbschaftsabtretung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 11.April 1991, AZ 5 R 269/90 (ON 49), den
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob1602/91 - Oberster Gerichtshof, 25 März 1993
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Begründung:Das Urteilshauptbegehren ist aus zwei selbständigen Ansprüchen zusammengesetzt, dem auf Zahlung eines Betrages von 337.595 S und dem auf Zahlung des (eingeschränkten) Betrages von 36.827 S.Das erste Teilbegehren leitete die Klägerin aus Arbeitsleistungen ab, die sie dem Erblasser in einer diesem erkennbaren Erwartung durch Jahre hindurch geleistet habe, daß er ihrer Tochter letztwillig seinen gastgewerblichen und landwirtschaf...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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