Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Ing.Gerhard D*****, vertreten durch Dr.Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1.) B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Michael Hule und Dr.Erik Heinke, Rechtsanwälte in Wien, und 2.) V***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Elisabeth Fechter-Petter, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 1 MRG infolge Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 14.Juli 1992, GZ 48 R 343/92-20, womit der Teilsachbeschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 7.Jänner 1992, GZ 5 Msch 67/90-17, bestätigt wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 5Ob160/92 - Oberster Gerichtshof, 09 März 1993
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Begründung:Vorweg ist festzuhalten, daß im Verfahren bei den Vorinstanzen zwei Mietrechtsverfahren verschiedener Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden waren (ON 5). Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof ist jedoch nur noch das Verfahren, das den im Kopf dieser Entscheidung genannten Antragsteller betrifft.Der Antragsteller begehrt - nach vorausgehendem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - die Anerkennung als Hauptmieter gemäß § 2 Abs 3 MRG, ferner für den Fall der Abweisung dieses Antrages die Überprüfung der Angemessenheit des vorgeschriebenen Untermietzinses (Gesamtmietzinses). Er habe mit der Zweitantragsgegnerin, die in diesem Haus 24 weitere Wohnungen untervermietet habe, einen Untermietvertrag abgeschlossen. Es liege jedoch (im Verhältnis zwischen der Liegenschaftseigentümerin = Erstantragsgegnerin und der Zweitantragsgegnerin als Hauptmieterin = Untervermieterin) ei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 5Ob160/92; - Oberster Gerichtshof, 09 März 1993
- Rechtssätz RS0008796 - Oberster Gerichtshof, 08 November 1977
- Rechtssätz 5Ob64/87; - Oberster Gerichtshof, 14 Juli 1987
ERWÄHNT von
