Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und AR Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** M*****, Pensionistin, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 89.387,70 S brutto und Feststellung (Streitwert 300.000 S; Revisionsinteresse 300.000 S), infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.August 1992, GZ 5 Ra 169/92-23, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.April 1992, GZ 42 Cga 224/91-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 9ObA311/92 - Oberster Gerichtshof, 24 Februar 1993
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie einschließlich des unangefochten gebliebenen stattgebenden Teiles insgesamt zu lauten hat:"Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin zu Handen ihres Vertreters den Betrag von 89.387,70 S brutto samt 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit 9.März 1991 binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezah...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
