Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Werner Doralt, Universitätsprofessor, Blindengasse 28, 1080 Wien, vertreten durch Dr.Paul Doralt und Dr.Wilfried Seist, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Dr.Jörg Haider, Abgeordneter zum Nationalrat, Lemischgasse 4, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und Dr.Wolfram Themmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Widerruf, Feststellung und Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000) infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 19.November 1992, GZ 13 R 162/92-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 20.Juli 1992, GZ 30 Cg 157/92-4, abgeändert wurde, den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob6/93 - Oberster Gerichtshof, 23 Februar 1993
Spruch
Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei wird nicht Folge gegeben; dem Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird teilweise Folge gegeben.Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er insgesamt, einschließlich des bestätigten Teiles, wie folgt zu lauten hat:"I. Dem Gegner der gefährdeten Partei wird ab sofort für die Dauer dieses Rechtsstreites verboten, Äußerungen des Inhaltes, die gefährdete Partei1. stehe mit jemandem in Partnerschaft, der schwersten belastet sei und mache mit diesem gemeinsame Sache,2. komme aus dem Filz von Straßenbausondergesellschaften, die im Zusammenhang mit kriminellen Vorgängen stünden,3. stehe im Dunstkreis von Skandalen und kriminellen Brüdern,4. habe Dreck am Stecken,5. sei nicht einmal in Palermo als Rechnungshofpräsident tragbaroder ähnliche Äußerungen zu machen.II. Der weitere Antrag, dem Gegner der gefährdeten Partei zu verbieten, Äußerungen des Inhaltes, die gefährdete Partei1. besitze eine Firma, die vom Rechnungshof nicht nur kritisiert worden sei, sondern bei der es auch strafrechtliche Konsequenzen gegeben habe,2. habe innerhalb von mehreren Stunden mehrfach öffentlich die Unwahrheit gesagtoder ähnliche Äußerungen zu machen,wird abgewiesen."Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die auf den den Sicherungsantrag abweisenden Teil der Entscheidung entfallenden, mit S 11.064,80 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 1.844,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.Die auf den dem Sicherungsantrag stattgebenden Teil entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat der Beklagte endgültig und der Kläger vorläufig selbst zu tragen.Begründung:Der Kläger ist seit 1980 Professor für Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Von 1978 bis 1980 war er bei der L***** Revisions- und Beratungsgesellschaft mbH in Wien (in der Folge: L*****) angestellt. Nach seiner Berufung nach Innsbruck blieb er Prokurist der L***** und war für sie als Konsulent tätig.1990 übernahm der Kläger auf Ersuchen des Geschäftsführers der L*****, Werner F*****, treuhändig eine Stammeinlage in Höhe von S 166.666,66 an der Innsbrucker F***** Gesellschaft mbH (in der Folge: F*****). Der dem Kläger namentlich bekanntgegebene Treugeber hatte Werner F***** ermächtigt, mit dem Kläger einen Treuhandvertrag abzuschließen. Treugeber war eine AG mit Sitz in Liechtenstein. Nähere Kenntnis von der Person des Treugebers erlangte der Kläger nicht; ihm wa...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 4Ob162/89; - Oberster Gerichtshof, 19 Dezember 1989
- Rechtssätz 1Ob2/91; - Oberster Gerichtshof, 10 April 1991
- Rechtssätz 4Ob82/92; - Oberster Gerichtshof, 24 November 1992
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ERWÄHNT von
