Entscheidungstext 13Os139/92 - Oberster Gerichtshof, 11 Februar 1993

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os139/92

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Üzeyir G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Üzeyir G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.August 1992, GZ 3 a Vr 12360/91-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os139/92 - Oberster Gerichtshof, 11 Februar 1993

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen ...

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