Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Üzeyir G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Üzeyir G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.August 1992, GZ 3 a Vr 12360/91-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 13Os139/92 - Oberster Gerichtshof, 11 Februar 1993
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
