Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Röder als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang und Edeltraud S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 SGG und anderer Straftaten über die Grundrechtsbeschwerde der Angeklagten Edeltraud S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.Dezember 1992, AZ 24 Ns 1139,1140/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 12Os13/93 - Oberster Gerichtshof, 28 Januar 1993
Spruch
Durch den angefochtenen Beschluß hat keine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit der Edeltraud S***** stattgefunden.Die Beschwerde wird abgewiesen.Begründung:Edeltraud S***** befindet sich seit dem 3.April 1992 in dieser Sache (- siehe ON 39/I iVm ON 114/II - nur mehr) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit. b StPO in Untersuchungshaft.Am 10.Dezember 1992 erho...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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