Entscheidungstext 7Ob638/92(7Ob1668/92) - Oberster Gerichtshof, 21 Dezember 1992

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob638/92(7Ob1668/92)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Michael K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Alois M*****, wider die beklagte Partei Bank *****, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Konkursanfechtung (Gesamtstreitwert S 2,150.000,--), infolge ordentlicher und außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14.Juli 1992, GZ 4 R 1/92-37, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25.September 1991, GZ 3 Cg 150/87-30, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob638/92(7Ob1668/92) - Oberster Gerichtshof, 21 Dezember 1992

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.882,80 (darin S 1.813,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen des Alois M*****, Inhaber der protokollierten Firma "I*****" wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 19.3.1987 zu S 13/87 der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die Beklagte hat dem Gemeinschuldner einen Kontokorrentkredit und einen Abstattungskredit eingeräumt und ließ sich als Sic...

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