Entscheidungstext 7Ob643/92 - Oberster Gerichtshof, 21 Dezember 1992

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob643/92

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Unterbringungssache des Hermann S*****, infolge Revisionsrekurses des Abteilungsleiters des Landesnervenkrankenhauses Graz gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 1.Oktober 1992, GZ 1 R 351/92-44, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30.Juli 1992, GZ 19 Ub 595/91-36, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob643/92 - Oberster Gerichtshof, 21 Dezember 1992

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Das Erstgericht erklärt...

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