Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Unterbringungssache des Hermann S*****, infolge Revisionsrekurses des Abteilungsleiters des Landesnervenkrankenhauses Graz gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 1.Oktober 1992, GZ 1 R 351/92-44, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30.Juli 1992, GZ 19 Ub 595/91-36, bestätigt wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 7Ob643/92 - Oberster Gerichtshof, 21 Dezember 1992
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.Begründung:Das Erstgericht erklärt...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0006096 - Oberster Gerichtshof, 01 Oktober 1969
- Rechtssätz RS0008755 - Oberster Gerichtshof, 09 April 1975
ERWÄHNT von
