Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Miriam F*****, vertreten durch Dr.Gert Kastner und Dr.Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. ***** Bergbahn Gesellschaft mbH & Co KG und 2. ***** Bergbahn Gesellschaft mbH, beide ***** vertreten durch Dr.Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 898.988 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 998.988), infolge Revision aller Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25.Juni 1992, GZ 2 R 121/92-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.Jänner 1992, GZ 13 Cg 384/89-41 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 2Ob56/92 - Oberster Gerichtshof, 16 Dezember 1992
Spruch
Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.Der Revision der Klägerin wird teilweise Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das Zwischen- und Teilurteil zu lauten hat:"1. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung S 660.000 samt 4 % Zinsen aus S 200.000 vom 1.6.1989 bis 6.10.1989, ausS 300.000 vom 7.10.1989 bis 4.12.1991 und aus S 660.000 seit 5.12.1991 zu bezahlen.2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten der Klägerin zur ungeteilten Hand für künftige Schäden aus dem Unfall vom 4.1.1988 haften, wobei die Haftung mit den zum Unfallszeitpunkt geltenden Höchstbeträgen der §§ 15 und 16 EKHG beschränkt ist.3. Das Mehrbegehren, die Haftung der Beklagten für künftige Schäden über die Höchstbeträge der §§ 15 und 16 EKHG festzustellen, wird abgewiesen.4. Darüber hinaus besteht das Klagebegehren in den Positionen Fahrtkosten, Telefonate, Besuchskosten sowie Pflegekosten dem Grunde nach zu Recht, wobei die Haftung mit den zum Unfallszeitpunkt geltenden Höchstbeträgen der §§ 15 und 16 EKHG beschränkt ist."Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.Entscheidungsgründe:Die am 3.4.1981 geborene Klägerin stürzte am 4.1.1988 bei der Talfahrt aus einem von der Erstbeklagten betriebenen Einpersonensessellift und erlitt hiedurch schwere Verletzungen. Sie begehrte nach mehrma...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0043616 - Oberster Gerichtshof, 06 September 1973
- Rechtssätz RS0027048 - Oberster Gerichtshof, 30 April 1971
ERWÄHNT von
