Entscheidungstext 4Ob553/92 - Oberster Gerichtshof, 15 Dezember 1992

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob553/92

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Julius P*****, vertreten durch Dr.Gerald Kleinschuster und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Hermann Anton W***** und 2. S***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Hans Peter Benischke und Dr.Edwin Anton Payr, Rechtsanwälte in Graz, wegen S

105.180 sA, infolge außerordentlicher Revision der Zweitbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 6.Juli 1992, GZ 3 R 282/91-22, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 20.September 1991, GZ 12 Cg 27/90-15, hinsichtlich der Zweitbeklagten abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob553/92 - Oberster Gerichtshof, 15 Dezember 1992

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Zweitbeklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 6.789,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.131,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die gemeinnützige Alpenländische Gesellschaft für Wohnungsbau und Siedlungswesen mbH (GWS) errichtete als Werkunternehmerin der Universität Graz (AS 148) das Institutsgebäude III dieser Universität. Sie beauftragte die Zweitbeklagte mit der Lieferung und Montage der Stahlkonstruktion für dieses Gebäude. Mit den Baumeisterarbeiten war eine Arbeitsgemeinschaft, bestehend aus der Bauunternehmung Dipl.Ing.E.F***** GmbH KG und der P***** Bau-GmbH & Co KG betraut; den für die Hebearbeiten erforderlichen Kran stellte die P***** Bau-GmbH & Co KG zur Verfügung. Da die Zweitbeklagte auf der Baustelle keinen eigenen Kran zur Verfügung hatte, benützte sie mit Zustimmung des Poliers der Arbeitsgemeinschaft nach jeweiliger Abspr...

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