Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Röder als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Rudolf H*****, wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Vr 1.186/91 des Landesgerichtes Linz, über die Ablehnung (aller Richter) des Oberlandesgerichtes Linz nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 12Ns19/92 - Oberster Gerichtshof, 03 Dezember 1992
Spruch
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.Gründe:...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 12Ns2/83; - Oberster Gerichtshof, 26 Mai 1983
- Rechtssätz RS0096823 - Oberster Gerichtshof, 11 Juli 1973
ERWÄHNT von
