Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef F*****, vertreten durch Dr.Michael Gabler und Mag.Dr.Erich Gibel, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Walter M*****, vertreten durch Dr.Peter Madl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 16.344,-- s.A. und Räumung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26.August 1992, GZ 48 R 522/92-25, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 6. April 1992, GZ 7 C 3006/91b-17, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 7Ob631/92 - Oberster Gerichtshof, 12 November 1992
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:Der Mietzinsrückstand des Beklagten für die Wohnung top.Nr.1 im Hause *****, für die Zeit vom Juni 1991 bis April 1992 beträgt S 688,40.Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Im Jahre 1988 erwarb der Kläger von einer Althausverwertungsgesellschaft Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft mit Althaus im 10. Wiener Gemeindebezirk zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum an d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 7Ob631/92; - Oberster Gerichtshof, 12 November 1992
- Rechtssätz 7Ob631/92; - Oberster Gerichtshof, 12 November 1992
- Rechtssätz RS0018477 - Oberster Gerichtshof, 19 Dezember 1972
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ERWÄHNT von
