Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Josef H*****, vertreten durch Dr.Otto und Dr.Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Jae-Whan R*****, vertreten durch Dr.Walter Prunbauer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 62.158,20 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30.Juni 1992, GZ 14 R 79/92, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25.Jänner 1992, GZ 8 Cg 80/90-29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob636/92 - Oberster Gerichtshof, 12 November 1992
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben und die Urteile der Vorinstanzen dahin abgeändert, sodaß sie zu lauten haben:"Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger S 7.147,25 s.A. binnen 14 Tagen zu bezahlen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 3.180,48 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu bezahlen, der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 957,60 bestimmten Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der Kläger...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0045196 - Oberster Gerichtshof, 11 Dezember 1979
- Rechtssätz 1Ob654/87; - Oberster Gerichtshof, 02 September 1987
- Rechtssätz RS0018181 - Oberster Gerichtshof, 29 Januar 1964
ERWÄHNT von
