Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Philipp S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindes, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien als Unterhaltssachwalter gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 19.August 1992, GZ 47 R 326/92-63, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 3. April 1992, GZ 3 P 134/86-60, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 1Ob635/92 - Oberster Gerichtshof, 11 November 1992
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.Begründung:Der uneheliche Vater war zuletzt mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.7.1989, ON 43, bestätigt mit Beschluß des Rekursgerichte...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 7Ob628/90; - Oberster Gerichtshof, 15 November 1990
- Rechtssätz 1Ob585/90; - Oberster Gerichtshof, 21 Mai 1990
- Rechtssätz 1Ob635/92; - Oberster Gerichtshof, 11 November 1992
ERWÄHNT von
