Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** ***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr.Ernst Moser, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei C***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Georg Legat, Rechtsanwalt in Wien, wegen 346.262,30 S samt Nebenforderungen, welchem Rechtsstreit die G***** ***** AG, ***** vertreten durch Dr.Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, als Nebenintervenientin auf der Seite der klagenden Partei beigetreten ist, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das zum Urteil des Landesgerichtes Linz vom 31.März 1989, GZ 1 Cg 163/87-19, ergangene berufungsgerichtliche Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 23.Januar 1990, AZ 4 R 205/89 (ON 31), in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob606/92 - Oberster Gerichtshof, 29 Oktober 1992
Spruch
Der außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird stattgegeben. Das angefochtene Berufungsurteil und das Urteil erster Instanz werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.Begründung:Die Klägerin tritt als Werbeagentur auf. Die Beklagte ist eine Warenhandelsgesellschaft. Die Streitteile hatten ihre Geschäftsbeziehungen durch einen - bisher nicht näher erörterten - Rahmenvertrag geregelt. Durch diesen war das Agenturhonorar der Klägerin mit 15 % der Auftragssumme (ausschließl...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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