Entscheidungstext 8Ob546/91 - Oberster Gerichtshof, 22 Oktober 1992

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.8Ob546/91

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Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kommerzialrat Karl P*****, vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Keller und Dr.Rainer Cuscoleca, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung infolge Rekurses der beklagten Partei  gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 7.Februar 1991, GZ 41 R 695/90-10, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16.Mai 1990, GZ 44 C 155/90d-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 8Ob546/91 - Oberster Gerichtshof, 22 Oktober 1992

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Rekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Der Kläger begehrt als Untervermieter die Verurteilung der beklagten Gesellschaft als seiner Untermieterin zur Räumung des Bestandobjektes wegen Nichtzahlung des Untermietzinses für die Zeit von Februar bis Mai 1990 gemäß § 1118 ABGB.

Die beklagte Gesellschaft beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil der behauptete Mietzinsrückstand nicht bestehe und es  an einem zwischen den Streitteilen bestehenden Mietverhältnis mangle;  im Zeitpunkt der Klageeinbringung sei das Hauptmietverhältnis des Klägers zum Hauseigen...

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