Entscheidungstext 12Os113/92 - Oberster Gerichtshof, 15 Oktober 1992

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.12Os113/92

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans Georg J***** und eine weitere Angeklagte wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Hans Georg J***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. März 1992, GZ 6 a Vr 9486/91-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 12Os113/92 - Oberster Gerichtshof, 15 Oktober 1992

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten J***** und der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten J***** die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittel...

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