Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans Georg J***** und eine weitere Angeklagte wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Hans Georg J***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. März 1992, GZ 6 a Vr 9486/91-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 12Os113/92 - Oberster Gerichtshof, 15 Oktober 1992
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten J***** und der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten J***** die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittel...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0099618 - Oberster Gerichtshof, 27 November 1970
- Rechtssätz RS0098163 - Oberster Gerichtshof, 18 Juli 1956
- Rechtssätz RS0098025 - Oberster Gerichtshof, 12 November 1959
ERWÄHNT von
