Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Bundesforste, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei M*****-GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 218.764,-- s. A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 15.Mai 1992, GZ 4 R 101/92-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.Jänner 1992, GZ 12 Cg 261/90-25, abgeändert bzw.aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob601/92 - Oberster Gerichtshof, 15 Oktober 1992
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die Revisionskosten bilden weitere Verfahrenskosten.Entscheidungsgründe:Am 29.3.1988 wurde gegen 9 Uhr durch eine über Auftrag der beklagten Partei durch Sprengung vom Grundstück 2616/2 der EZ 149 II der KG St.Anton ausgelösten Lawine der Wald auf dem der klagenden Partei gehörenden Grundstück 2474/1 er EZ 111 III der KG St.Anton vernichtet. Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Sprengladung gezündet worden ist, sind die 2/3-Gerichtsgemeinden des Gerichtsbezirkes Landeck, eine Agrargenossenschaft. Diese hat dieses Grundstück der beklagten Partei in Bestand gegeben bzw. ihr all diejenigen Dienstbarkeiten eingeräumt, die mit der Benützung als Schip...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0010519 - Oberster Gerichtshof, 07 November 1956
- Rechtssätz RS0010691 - Oberster Gerichtshof, 26 August 1938
ERWÄHNT von
