Entscheidungstext 6Ob592/92 - Oberster Gerichtshof, 01 Oktober 1992

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.6Ob592/92

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kathrin P*****, geboren am 27.März 1974, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Bezirkshauptmannschaft Lienz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12.August 1992, GZ 1 b R 173/92-39 , womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Lienz vom 23.Juli 1992 , GZ P 50/87-35, ersatzlos behoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 6Ob592/92 - Oberster Gerichtshof, 01 Oktober 1992

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers wird zurückgewiesen.

Begründung:

Kath...

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