Entscheidungstext 14Os118/92 - Oberster Gerichtshof, 22 September 1992

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os118/92

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 22.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer, Dr.Massauer, Dr.Schindler und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bogdan V***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt  als Schöffengericht vom 27.Mai 1992, GZ 15 Vr 88/92-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os118/92 - Oberster Gerichtshof, 22 September 1992

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmitte...

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