Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Evelin S*****, ***** vertreten durch Dr. Siegfried Hettegger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerin Selma S*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr. Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried i.I., wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 10. Oktober 1991, GZ 22 R 330/91-21, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. Oktober 1989, GZ 11 Msch 2/87-10 , aufgehoben wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 5Ob12/92 - Oberster Gerichtshof, 15 September 1992
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Begründung:Die Antragstellerin begehrt - nach vorausgegangem Verfahren bei der Schlichtungsstelle - in Ansehung des Mietobjektes top Nr. 10 im Haus der Antragsgegnerin in Salzburg, ********** die "Festsetzung des gesetzlich festgelegten Mietzinses" und die "Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung überhöht eingezogener Beträge". Die Antragstellerin habe im Oktober 1983 Räumlichkeiten gemietet, die vorher als Büro gedient hätten. In dieser Wohnung habe sich kein Bad befunden. Ein solches sei von ihr gegen eine Entschädigung von S 20.000,-- eingebaut worden. Der vertraglich festgelegte, wertgesicherte Hauptmietzins von damals S 5.586,50 pro Monat (AS 11) sei zu hoch, weil es sich bei Vertragsabschluß nur um eine Wohnung der Ausstattungskategorie C gehandelt habe.Die Antragsgegnerin beantragte Abweisung dieses Antrages mit der Begründung, der Einbau des Bades sei über ausdrücklichen Wunsch der Antragstellerin dieser gegen Leistung einer Abgeltung vo...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 5Ob69/84; - Oberster Gerichtshof, 02 Oktober 1984
- Rechtssätz 5Ob12/92; - Oberster Gerichtshof, 15 September 1992
- Rechtssätz 5Ob12/92; - Oberster Gerichtshof, 15 September 1992
ERWÄHNT von
