Entscheidungstext 5Ob129/92 - Oberster Gerichtshof, 01 September 1992

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.5Ob129/92

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner,  Dr.Huber, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Klaus E*****, wider den Antragsgegner Gerhard S*****, wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 19. Mai 1992, GZ 41 R 359/92-10, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Auszug


Entscheidungstext 5Ob129/92 - Oberster Gerichtshof, 01 September 1992

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

In dem vom Antragsteller gegen den Antragsgegner anhängig gemachten

Verfahren auf Rückerstattung der vom Antragsteller erlegten Kaution

in der Höhe von 25.000 S wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 3 MRG gab

das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem vom Antragsteller

gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß, ...

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