Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Huber, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Klaus E*****, wider den Antragsgegner Gerhard S*****, wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 19. Mai 1992, GZ 41 R 359/92-10, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 5Ob129/92 - Oberster Gerichtshof, 01 September 1992
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.Begründung:In dem vom Antragsteller gegen den Antragsgegner anhängig gemachtenVerfahren auf Rückerstattung der vom Antragsteller erlegten Kautionin der Höhe von 25.000 S wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 3 MRG gabdas Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem vom Antragstellergegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß, ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0036397 - Oberster Gerichtshof, 12 September 1951
- Rechtssätz 8Ob652/89 - Oberster Gerichtshof, 21 September 1989
- Rechtssätz 5Ob129/92; - Oberster Gerichtshof, 01 September 1992
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ERWÄHNT von
