Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot.Firma Josef M*****, Pickfein-Mayer Essig KG, Wels, *****, vertreten durch DDr.Walter Barfuß und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Konsum Österreich registrierte Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 13.April 1992, GZ 3 R 85/92-7, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 17.Februar 1992, GZ 7 Cg 40/92-3, abgeändert wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob61/92 - Oberster Gerichtshof, 01 September 1992
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig, die beklagte Partei hingegen endgültig selbst zu tragen.Begründung:Zugunsten der Klägerin ist beim österreichischen Patentamt zur Registernummer 47147 mit der Priorität vom 2.10.1961 die Wortmarke "Pickfein Mayer-Essig" für die Warenklasse 26c (Tafelessig und Essigessenz) registriert. Die Klägerin (bzw ihr Rechtsvorgänger) erzeugt und vertreibt seit dem Jahr 1962 unter der Hausmarke "Pickfein" - welche zugleich ihr Firmenschlagwort ist - einen Säureessig sowie Einlegeaufgüsse für Sauergemüse. Auf den Etikette...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 4Ob26/92; - Oberster Gerichtshof, 16 Juni 1992
- Rechtssätz RS0078751 - Oberster Gerichtshof, 22 April 1975
- Rechtssätz RS0043586 - Oberster Gerichtshof, 20 Mai 1965
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ERWÄHNT von
