Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes Markus K*****, geboren 8.Oktober 1980, infolge außerordentlichen Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 9.Juni 1992, GZ 1 R 79/92-4, womit sein Rekurs gegen die Verständigung durch das Bezirksgericht Steyr vom 29.April 1992, GZ 1 Nc 48/92-1, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschlußgefaßt:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 3Ob559/92 - Oberster Gerichtshof, 26 August 1992
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.Begründung:Beim Bezirksgericht Steyr war die Pflegschaftssache eines minderjährigen Kindes österreichischer Staatsbürgerschaft anhängig, auf dessen Unterhaltsansprüche gegen den im Ausland lebenden Vater Vorschüsse gewährt wurden. Mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewäh...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
