Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.August 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Lachner, Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Amschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB, AZ 25 E Vr 828/90 des Landesgerichtes Feldkirch, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 24.Juni 1992, AZ Jv 2267-1/92, und über den Antrag des Angeklagten, die Strafsache dem Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht abzunehmen und sie dem Oberlandesgericht Linz zuzuweisen, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 15Os91/92 (15Nds72/92) - Oberster Gerichtshof, 20 August 1992
Spruch
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.2. Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.Gründ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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