Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juli 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Amschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anita R***** und andere wegen des Verbrechens des Diebstahls duch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Pasquale L***** sowie die Berufung der Anita R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.März 1992, GZ 1 b Vr 143/92-59, und über die Beschwerde des Pasquale L***** gegen den zugleich mit dem vorgenannten Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Auszug
Entscheidungstext 13Os58/92 (13Os59/92) - Oberster Gerichtshof, 15 Juli 1992
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akt...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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